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Betreuungsverfahren: Maßstab für Betreuerauswahl

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Bestimmung der Person des Betreuers richtet sich im Verfahren auf Betreuerbestellung - ebenso wie bei den Entscheidungen über die Erweiterung und die Verlängerung der Betreuung - nicht nach § 1908 b BGB. Vielmehr ist allein § 1897 BGB maßgeblich, der den Maßstab für die Betreuerauswahl im gesamten Instanzenzug festlegt (BGH, 12.02.2020 - Az: XII ZB 475/19).

Entgegen diesen rechtlichen Vorgaben hat das Landgericht im vorliegenden Fall seiner Entscheidung jedoch § 1908 b BGB zugrunde gelegt. Damit hat es sich aber den Blick auf § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB verstellt, wonach dem Betreuervorschlag des Betroffenen zu entsprechen ist, wenn es seinem Wohl nicht zuwiderläuft, ohne dass - wie bei § 1908 b Abs. 3 BGB - maßgeblich ist, ob der Vorgeschlagene gleich geeignet wie der bereits bestellte Betreuer ist.


BGH, 08.04.2020 - Az: XII ZB 558/19

ECLI:DE:BGH:2020:080420BXIIZB558.19.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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