Die Bestimmung der Person des Betreuers richtet sich im Verfahren auf Betreuerbestellung - ebenso wie bei den Entscheidungen über die Erweiterung und die Verlängerung der Betreuung - nicht nach § 1908 b BGB. Vielmehr ist allein § 1897 BGB maßgeblich, der den Maßstab für die Betreuerauswahl im gesamten Instanzenzug festlegt (BGH, 12.02.2020 - Az: XII ZB 475/19).
Entgegen diesen rechtlichen Vorgaben hat das Landgericht im vorliegenden Fall seiner Entscheidung jedoch § 1908 b BGB zugrunde gelegt. Damit hat es sich aber den Blick auf § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB verstellt, wonach dem Betreuervorschlag des Betroffenen zu entsprechen ist, wenn es seinem Wohl nicht zuwiderläuft, ohne dass - wie bei § 1908 b Abs. 3 BGB - maßgeblich ist, ob der Vorgeschlagene gleich geeignet wie der bereits bestellte Betreuer ist.
Entgegen diesen rechtlichen Vorgaben hat das Landgericht im vorliegenden Fall seiner Entscheidung jedoch § 1908 b BGB zugrunde gelegt. Damit hat es sich aber den Blick auf § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB verstellt, wonach dem Betreuervorschlag des Betroffenen zu entsprechen ist, wenn es seinem Wohl nicht zuwiderläuft, ohne dass - wie bei § 1908 b Abs. 3 BGB - maßgeblich ist, ob der Vorgeschlagene gleich geeignet wie der bereits bestellte Betreuer ist.
BGH, 08.04.2020 - Az: XII ZB 558/19
ECLI:DE:BGH:2020:080420BXIIZB558.19.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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