Aufgrund der berufsmäßigen Führung gilt im zu entscheidenden Fall für die Vergütung des Betreuers das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG).
Mit Einführung des VBVG vom 21. April 2005 hat der Gesetzgeber die dem Betreuer zustehende Vergütung pauschaliert.
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG sind mit der Vergütung des Berufsbetreuers ausdrücklich auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen (hier Zug- und Flugkosten) mit abgegolten.
Eine gesonderte Geltendmachung entstandener Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Betreuer gemäß § 1835 Abs. 3 BGB Dienste erbringt, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören, nicht aber solche, die zu seiner Tätigkeit als Betreuer gehören.
Mit Einführung des VBVG vom 21. April 2005 hat der Gesetzgeber die dem Betreuer zustehende Vergütung pauschaliert.
Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG sind mit der Vergütung des Berufsbetreuers ausdrücklich auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen (hier Zug- und Flugkosten) mit abgegolten.
Eine gesonderte Geltendmachung entstandener Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Betreuer gemäß § 1835 Abs. 3 BGB Dienste erbringt, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören, nicht aber solche, die zu seiner Tätigkeit als Betreuer gehören.
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AG Bayreuth, 03.02.2020 - Az: 2 XVII 837/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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