1. Gemäß § 64 Abs. 2 SGB X sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, kostenfrei.
2. Beantragt ein Betreuer einen Grundbuchauszug zum Nachweis von Haus- und Wohneigentum auf Verlangen des Sozialleistungsträgers, so besteht insoweit ebenfalls Kostenfreiheit gem. § 64 Abs. 2 SGB X. Hierbei ist zu beachten, dass die Vorlage nicht schon kraft Gesetzes angeordnet ist, sondern erst durch ein entsprechendes Verlangen des Leistungsträgers. Dabei ist es ausreichend, dass sich ein solches Verlangen unmittelbar aus dem Leistungsantrag ergibt.
3. Ein Grundbuchauszug ist dann nicht kostenfrei zu erteilen ist, sofern ein entsprechendes Verlangen des Sozialhilfeträgers nicht vorliegt und die beantragende Person nur „vorschnell“ tätig wird in Erwartung, der Sozialhilfeträger wird noch ein entsprechendes Verlangen formulieren.
2. Beantragt ein Betreuer einen Grundbuchauszug zum Nachweis von Haus- und Wohneigentum auf Verlangen des Sozialleistungsträgers, so besteht insoweit ebenfalls Kostenfreiheit gem. § 64 Abs. 2 SGB X. Hierbei ist zu beachten, dass die Vorlage nicht schon kraft Gesetzes angeordnet ist, sondern erst durch ein entsprechendes Verlangen des Leistungsträgers. Dabei ist es ausreichend, dass sich ein solches Verlangen unmittelbar aus dem Leistungsantrag ergibt.
3. Ein Grundbuchauszug ist dann nicht kostenfrei zu erteilen ist, sofern ein entsprechendes Verlangen des Sozialhilfeträgers nicht vorliegt und die beantragende Person nur „vorschnell“ tätig wird in Erwartung, der Sozialhilfeträger wird noch ein entsprechendes Verlangen formulieren.
AG Eschwege, 01.08.2019 - Az: DU-580-2
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Theresia Donath
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