Vermieter können Mieterhöhungen nur mit aktuellen Gutachten begründen. Mehrere Jahre alte Gutachten seien für den Mieter nicht überprüfbar. Der Eigentümer könne damit eine Mieterhöhung nicht zulässig untermauern, entschied das Amtsgericht Eschwege. Damit wies das Gericht die Klage eines Vermieters zurück, der eine angestrebte Mieterhöhung mit einem drei Jahre alten Gutachten begründen wollte. Dies sei jedoch unwirksam, da der Mieter durch ein Gutachten in die Lage versetzt werde müsse, "den geforderten Mietzins nachzuvollziehen". Bei einem drei Jahre alten Gutachten bleibe aber offen, ob es zwischenzeitlich nicht zu größeren Schwankungen auf dem Mietmarkt gekommen sei.
AG Eschwege - Az: 2 C 878/97
Quelle: Focus Online
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