Hat ein Fahrgast einen Zug benutzt, ohne im Besitz des erforderlichen Fahrscheins gewesen zu sein, jedoch vor Fahrtantritt deutlich sichtbar einen Zettel an seine Kleidung mit der Aufschrift "Ich fahre umsonst" geheftet, so wird hierdurch gerade offenbart, kein zahlungswilliger Fahrgast zu sein, weshalb bereits der objektive Tatbestand des 5 265 a Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Der Vorwurf, der Betroffene habe sich die Beförderung durch ein Verkehrsmittel in der Absicht erschlichen, das Entgelt nicht zu entrichten ist in diesem Fall haltlos.
Ein anderes gilt für den Fall, dass die Einlassung des Fahrgastes widerlegbar ist.