Im vorliegenden Fall ging es um die gerichtliche Genehmigung einer
Zwangsbehandlung und die Zurückweisung einer dagegen gerichteten Beschwerde.
Die
Betreuerin für den
Aufgabenkreis der Vermögenssorge und Mutter des Betroffenen wendete sich gegen die gerichtliche Genehmigung einer
Zwangsbehandlung ihres an paranoider Schizophrenie leidenden Sohnes im Wege einer Elektrokonvulsionstherapie.
Das Amtsgericht hatte die Einwilligung des Betreuers für den Wirkungskreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und ärztliche Zwangsmaßnahmen, in eine solche Therapie mit Beschluss vom 11. Juni 2019 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Mutter des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
Der Antrag war wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses aber unzulässig. Einer Aussetzungsentscheidung bedarf es nicht, weil die angefochtenen Entscheidungen schon von Gesetzes wegen erst mit Rechtskraft wirksam werden.
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