Zwangsmaßnahmen gegen Bürger können nur vom Staat und seinen Organen beschlossen und durchgeführt werden ; ihnen steht im Rahmen der Gesetze das so genannte Gewaltmonopol zu. Das Amt des Betreuers ist rein privatrechtlicher Natur und schließt keine Hoheitsrechte gegen den Betreuten ein. Demzufolge hat der Betreuer auch nicht kraft seiner Stellung die Befugnis, die von ihm für richtig gehaltenen Maßnahmen zwangsweise gegen den Betreuten durchzusetzen. Er benötigt dazu vielmehr jeweils die gesetzlich vorgesehenen staatlichen Behörden, also insbesondere Betreuungsgericht, Betreuungsbehörde oder Polizei.
Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers ist rechtswidrig und kann die Straftatbestände der Nötigung (§ 240 StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), der Körperverletzung (§§ 223 folgende StGB), des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) oder anderer Bestimmungen erfüllen. Rechtmäßig ist das Vorgehen nur dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund, vor allem eine Notstandssituation vorliegt. Diese erfordert, dass dem Betreuten eine akute Gefahr droht, die nicht anders als durch einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte abgewendet werden kann, wobei die Rechtsgutverletzung nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen darf. Dieser Gesichtspunkt kommt beispielsweise zum Tragen, wenn eine nicht einwilligungsfähiger Betreuter die Mitwirkung an einer lebensnotwendigen ärztliche Behandlung verweigert.
Dass Zwangsmaßnahmen immer nur als letztes Mittel in Betracht kommen können, wenn alle sonstigen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, versteht sich von selbst!
Eigenmächtiges zwangsweises Vorgehen des Betreuers ist rechtswidrig und kann die Straftatbestände der Nötigung (§ 240 StGB), der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), der Körperverletzung (§§ 223 folgende StGB), des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) oder anderer Bestimmungen erfüllen. Rechtmäßig ist das Vorgehen nur dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund, vor allem eine Notstandssituation vorliegt. Diese erfordert, dass dem Betreuten eine akute Gefahr droht, die nicht anders als durch einen unmittelbaren Eingriff in seine Rechte abgewendet werden kann, wobei die Rechtsgutverletzung nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen darf. Dieser Gesichtspunkt kommt beispielsweise zum Tragen, wenn eine nicht einwilligungsfähiger Betreuter die Mitwirkung an einer lebensnotwendigen ärztliche Behandlung verweigert.
Dass Zwangsmaßnahmen immer nur als letztes Mittel in Betracht kommen können, wenn alle sonstigen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, versteht sich von selbst!
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein. Das Amt des Betreuers ist privatrechtlicher Natur und beinhaltet keine hoheitlichen Befugnisse. Ein Betreuer darf keine Maßnahmen eigenmächtig mit Zwang durchsetzen, sondern benötigt hierfür staatliche Instanzen wie das Betreuungsgericht oder die Polizei.
Eigenmächtiges Vorgehen ist rechtswidrig und kann Straftatbestände wie Nötigung (§ 240 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) oder Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) erfüllen.
Ein rechtmäßiges Vorgehen ist nur bei einem Rechtfertigungsgrund, insbesondere einer Notstandssituation, möglich. Dies erfordert eine akute Gefahr für den Betreuten, die nicht anders abgewendet werden kann und bei der die Rechtsgutverletzung nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr steht.
Zwangsmaßnahmen sind immer das letzte Mittel. Sie kommen erst in Betracht, wenn sämtliche sonstigen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und eine akute Gefahr besteht, beispielsweise bei der Verweigerung einer lebensnotwendigen ärztlichen Behandlung durch einen nicht einwilligungsfähigen Betreuten.
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