Eine
Berufsbetreuerin hat einen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtsführung gemäß §§
1908 i Abs. 1 Satz 1,
1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der
Betreute.
Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute
mittellos ist.
Mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse gehen die Vergütungsansprüche gemäß
§ 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf diese über und können im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden. Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der
Betreuervergütung verpflichtet. Ob und inwieweit die Staatskasse ihn dann aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist.
Ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter muss also - vorbehaltlich eingetretener Verjährung - auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einsetzen (BGH, 09.01.2013 - Az:
XII ZB 478/11).
Der Betreute gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1,
1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß
§ 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen.
Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, hat § 60 a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss (BGH, 20.03.2019 - Az:
XII ZB 290/18).
Somit steht dem Betreuten nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zu.