Das Charakteristikum einer Einrichtung im Sinne des
§ 1906 Abs. 4 BGB ist, dass sie einen äußeren räumlichen Rahmen darstellt, in dem eine Versorgungsleistung angeboten wird und die in ihrer Grundkonstruktion darauf angelegt ist, mehrere Personen mindestens nacheinander zu versorgen. Das trifft auf die Versorgungssituation im privaten Umfeld nicht zu.
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nach dem Wortlaut des BGB nur genehmigungspflichtig, wenn sich der zu fixierende Mensch „in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung“ aufhält.
Maßnahmen im häuslichen Bereich schließt § 1906 Abs. 4 BGB im Hinblick auf eine zivilrechtliche Genehmigungspflicht grundsätzlich aus.
Die Aussage, dass damit zu Hause alles erlaubt sei, ist aber falsch. Auch hier müssen die Maßnahmen eine Rechtsgrundlage haben. Es bedarf nur nicht zusätzlich der richterlichen Genehmigung. Das heißt, ein
Betreuer/Bevollmächtigter muss existieren, der (genehmigungsfrei) über diese Maßnahme entscheidet und dafür die Verantwortung übernimmt.
Es gäbe auch die Möglichkeit, das Handeln des Vertreters nach
§ 1901 BGB zu prüfen, und hier können die Maßstäbe des § 1906 Abs. 4 BGB mittelbar einfließen.
Wenn ein Vertreter freiheitsentziehende Maßnahmen (hier: Anbringen eines Bettgitters) anordnet, für die es im Heim keine Genehmigung gäbe, handelt er nicht entsprechend den Interessen des Betroffenen. Die Kontrolle seines Handelns ist erforderlich, gegebenenfalls durch Bestellung eines anderen Vertreters.