Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO muss der Schuldner dem Antrag ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen beifügen. Den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist zudem die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
Zudem muss gemäß § 13 Abs. 1 S. 7 das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis die Erklärung beinhalten, dass die darin enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Diese Erklärung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Insolvenzantrag.
Eine Erklärung der Schuldnerin über die Richtigkeit und Vollständigkeit sowohl hinsichtlich des Vermögenverzeichnisses und der Vermögensübersicht als auch des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses war trotz der durch die Betreuerin eingereichten Erklärungen erforderlich.
Grundsätzlich sind bei einem Eintritt des
Betreuers in das Verfahren zwar sämtliche Erklärungen von diesem abzugeben, da der Eintritt dazu führt, dass der Schuldner gemäß § 4 InsO iVm § 53 ZPO seine Verfahrensfähigkeit verliert. Erklärungen im verfahrensrechtlichen Sinne können dann nur noch von dem Betreuer abgegeben werden, nicht jedoch von dem
Betreuten selbst. Nach diesen Grundsätzen war es zwar zutreffend, dass die Betreuerin die Erklärung unterzeichnet hat. Darüber hinaus war es jedoch erforderlich, dass die Schuldnerin die Erklärung ebenfalls unterzeichnet.
Es ist umstritten, ob der Betreute neben dem Betreuer verpflichtet ist, eine Wissenserklärung mit abzugeben. Teilweise wird eine solche Pflicht bejaht, teilweise auch verneint.
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