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Genehmigung einer zwangsweisen Elektrokrampftherapie
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Die in § 329 FamFG normierten Fristen beginnen grundsätzlich erst ab Wirksamkeit der Entscheidung zu laufen, also ohne Anordnung einer sofortigen Wirksamkeit erst mit Rechtskraft der Entscheidung. Dies gilt insbesondere für die Höchstdauer einer Zwangsbehandlung.
Die folgenden ärztlichen Maßnahmen in Bezug auf den Betroffenen werden auch gegen dessen natürlichen Willen auf Antrag des Betreuers für die Dauer von bis zu 6 Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung gerichtlich genehmigt:
die Behandlung im Rahmen einer Elektrokonvulsionstherapie von bis zu 3 Behandlungen pro Woche und maximal 14 Therapieeinheiten entsprechend den aktuellen medizinischen Regeln für eine derartige Therapie, d.h. mit unilateraler oder bifrontaler oder bilateraler Stimulationsart, je nach klinischem Verlauf und einer Ladungsmenge beginnend mit 201,6 mC;
Narkosen, um die Elektrokonvulsionstherapiebehandlungen durchzuführen, mit Ketanest S und Propofol oder einer Kombination aus Ultiva und Propofol;
Verabreichung von bis zum 18 mg Benperidol i.V. zur Vorbereitung der Narkosen;
abdominelle Ultraschalluntersuchungen, medizinisch notwendige Blutentnahmen zur Kontrolle, wie der Betroffene die verabreichten Medikamente und Narkosemittel verträgt, Elektrokardiogrammkontrolluntersuchungen;
Sedierungen zur Vorbereitung der Elektrokonvulsionstherapiebehandlungen mittels Benzodiazepin (Lorazepam oder Diazepam) und / oder eines niederpotenten Antipsychotikums (Zuclopenthixol 25 bis 50 mg) jeweils oral oder intramuskulär bzw. intravenös;
Thromboseprophylaxe mittels subkutaner Gabe von Heparin oder Fraxiparin.
Dieser Beschluss berechtigt den Betreuer, in die vorgenannten ärztlichen Maßnahmen einzuwilligen. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Vielmehr ist die Einwilligung sofort zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Die Beendigung ist dem Betreuungsgericht anzuzeigen. Die Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahmen haben in der Verantwortung eines Arztes zu erfolgen. Vor jeder zwangsweisen Durchführung der ärztlichen Maßnahmen hat der behandelnde Arzt zu versuchen, den Betroffenen von der Notwendigkeit der freiwilligen Durchführung der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.
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