Der zuständigen Verwaltungsbehörde steht hinsichtlich der familiengerichtlichen Anhörung eines Antragstellers im Verfahren über die
Änderung eines Vornamens nach §§ 11, 2 NamÄndG kein Beschwerderecht nach
§ 59 FamFG zu.
Über den Antrag auf Änderung eines Vornamens entscheidet nach §§ 13 a Satz 1, 11, 6 Satz 1 NamÄndG iVm § 6 Nr. 2 lit. a ZustV BY (GVBl. 2015, 184) die Kreisverwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. §§ 68 ff. VwGO). Für einen beschränkt Geschäftsfähigen wird der Antrag nach §§ 11, 2 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG durch den gesetzlichen Vertreter gestellt; dazu bedarf ein Vormund oder Pfleger der Genehmigung des Familiengerichts und ein
Betreuer der Genehmigung des
Betreuungsgerichts. Gemäß § 2 Abs. 2 NamÄndG hat das Gericht in diesen Fällen den beschränkt Geschäftsfähigen zu hören, wenn er das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Unabhängig davon, ob diese Regelung das Familiengericht auch dann zu einer Anhörung des beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet, wenn - wie hier - der Antrag eines
alleinsorgeberechtigten Elternteils der familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedarf, ergibt sich aus § 2 NamÄndG jedenfalls aber keine eigenständige Beschwerdeberechtigung der zuständigen Verwaltungsbehörde.
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