Das Familienrecht kennt zahlreiche Rechtsakte, die zur Änderung eines Namens, im allgemeinen des Familiennamens, führen, z.B. Eheschließung,
Adoption, Einbenennung eines Kindes.
Doch auch in anderen Situationen besteht immer wieder der Wunsch nach einer Änderung des Vor- oder Familiennamens, etwa weil Unzufriedenheit mit dem Vornamen besteht, ein Nachnahme als Belastung empfunden wird oder schlichtweg ein ganz anderer Rufname als im Personalausweis eingetragen seit vielen Jahren genutzt wird.
In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, seinen Namen auf verwaltungsrechtlichem Wege nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes (NÄG) von der zuständigen Verwaltungsbehörde ändern zu lassen.
Dies ist grundsätzlich aber nur dann möglich, wenn triftige Gründe für eine Namensänderung vorliegen (§ 3 Namensänderungsgesetz). Aus einer Laune heraus ist dies nicht möglich.
Vorwiegend ist dies bei der Namensänderung von Stiefkindern, bei der Eindeutschung ausländischer Namen und bei der Individualisierung von so genannten Sammelnamen sowie bei Namen, die geeignet sind, den Namensträger lächerlich zu machen, positiv entschieden worden. Aber auch berufliche Gründe sind schon als „wichtig“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes anerkannt worden.
Grundsätzlicher Ablauf
Zur Namensänderung ist zunächst ein Antrag – am besten mit einer guten Begründung - erforderlich. Welche Behörde zuständig ist, ist in den einzelnen Bundesländern verschieden; meist ist es das Landratsamt bzw. in Großstädten die Stadtverwaltung.
Der Antragsteller benötigt weiterhin eine Meldebescheinigung bzw. eine Kopie des Ausweises sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister.
Die zuständige Behörde kann soweit erforderlich weitere Unterlagen anfordern. Üblicherweise sind dies z.B. ein Führungszeugnis oder ein ärztliches Gutachten.
Kosten
Die Kosten für die Änderung des Vornamens liegen maximal bei 255 €, für die Änderung des Nachnamens maximal bei 1022 €. Da die Kosten sich nach dem Verwaltungsaufwand richten, liegen die tatsächlich erhobenen Kosten oftmals deutlich unter den Höchstsätzen.
Auf den Antragsteller kommen im Erfolgsfall aber weitere Kosten zu, weil einige Dokumente wie der Personalausweis und der Reisepass neu beantragt werden müssen.
Wann kann der Nachname geändert werden?
Volljährige können ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss. Damit ist es möglich:
- Von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils zu wechseln, wenn das Kind als Minderjähriger den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat,
- Einen Doppelnamen anzunehmen, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt, wenn das Kind als Minderjähriger den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat, oder
- Einen aus mehreren Namen bestehenden Namen, den ein Kind als Minderjähriger erhalten hat, auf einen eingliedrigen Namen zu verkürzen.
Es reicht ansonsten nicht aus, wenn einem sein Nachname nicht gefällt oder man lieber einen anderen hätte.
VerwechslungsgefahrFührt ein Nachname häufig zu Verwechslungen, dann kann dies jedoch eine Änderung des Nachnamens rechtfertigen. Dies ist jedoch glaubhaft zu machen. Bei sogenannten Sammelnamen, also sehr häufig in Deutschland vorkommenden Nachnamen, ist es nicht einmal erforderlich, dass eine Verwechslungsgefahr vom Antragsteller extra glaubhaft wird. Dies betrifft u.a. die „Standardnachnamen“ wie Schulz, Müller, Meier, etc.
Lächerliche NachnameTrägt der Antragsteller einen lächerlichen oder anstößigen Nachnamen (z.B. Kotz, Fick), so kann dieser auf Antrag nahezu problemlos geändert werden. Auch Nachnamen die Wortspielen einladen sind anzuerkennender Grund, ebenfalls sind der Beruf und die Umgebung des Antragstellers bei der Entscheidung darüber, ob dem Antrag stattzugeben ist oder nicht, zu berücksichtigen.
Schwieriger oder umständlicher NachnameEin wichtiger Grund kann u.U. auch eine für außenstehende schwierige Schreibweise oder Aussprache (z.B. Höschen) aber auch ein sehr langer und/oder umständlicher Name. Manchmal genügt es, einen Namen mit ß oder Umlauten zu haben, bei dem es bei abweichender Schreibweise zu erheblichen Schwierigkeiten kommt.
Familiäre / traumatische ErlebnisseWünscht der der Antragssteller die Änderung seines Nachnamens, weil er sich auf diese Weise von seiner Familie aufgrund negativer Erlebnisse distanzieren will, so muss in aller Regel ein untermauerndes ärztliches Gutachten vorgelegt werden.
EinbürgerungWill der Antragsteller nach seiner Einbürgerung einen mehr in das neue Umfeld passenden Namen wählen, so ist dies oftmals ein anzuerkennender wichtiger Grund.
Besonderheiten für Stief- und Scheidungskinder
Trägt ein Kind den Namen eines Stiefelternteils, kann diese Einbenennung leichter rückgängig gemacht werden. Das Kind kann wieder den Familiennamen erhalten, den es vor der Einbenennung geführt hat. Das gilt für Fälle, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.
Kinder, deren Eltern sich scheiden lassen können den geänderten Familiennamen erhalten, wenn ein Elternteil einen Ehenamen ablegt und das Kind im Haushalt dieses Elternteils lebt. Das Kind muss in die Namensänderung einwilligen, wenn es mindestens fünf Jahre alt ist. Die Änderung kann bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.
Wie kann der Vorname geändert werden?
Auch bei der Änderung des Vornamens ist ein wichtiger Grund erforderlich. Nur weil einem der Vorname nicht gefällt, kann man diesen nicht ohne weiteres ändern lassen. Es kommen in der Regel folgende Fälle in Betracht:
VerwechslungsgefahrWie beim Nachnamen ist auch beim Vornamen eine Verwechslungsgefahr ein wichtiger Grund. Hierzu muss der Vorname aber im näheren Umfeld des Antragstellers nachweislich häufig vorkommen.
Negativ belastete VornamenRuft ein Vorname ungewollte negative Assoziationen hervor, kann eine Änderung beantragt werden. Das Paradebeispiel wäre der Vorname Adolf.
Traumatische ErlebnisseAuch ein traumatisches Erlebnis, das mit dem Vornamen eng verknüpft sein muss, kann eine Namensänderung rechtfertigen.
Geschlechtsumwandlung / TranssexuelleEine Geschlechtsanpassung begründet insbesondere dann eine Änderung des Vornamens, wenn dieser eindeutig dem „falschen“ Geschlecht zugeordnet ist. Auch eine Anpassung an das (gefühlte) Geschlecht ist bei Vorlage des nach dem Transsexuellengesetzes erforderlichen Nachweis anzuerkennen.
EinbürgerungWill der Antragsteller nach seiner Einbürgerung einen mehr in das neue Umfeld passenden Namen wählen, so ist dies oftmals ein anzuerkennender wichtiger Grund.
Besonders einfach: Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Die Reihenfolge von mehreren Vornamen kann ohne Angaben von Gründen beim Geburtsstandesamt geändert werden.
Antrag erfolgreich?
Wenn der Antrag auf Namensänderung erfolgreich war, kann der neue Name frei ausgesucht werden. Erlaubt sind aber keine Namen, die selber wieder eine Änderung rechtfertigen würden
Antrag abgelehnt?
Wenn der Antrag abgelehnt wurde, kann binnen Monatsfrist widersprochen werden. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann der Rechtsweg beschritten werden, also auf Namensänderung geklagt werden.