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Ermöglichung der Einbeziehung des Vatersnamens bulgarischen Rechts in die Rechtswahl in Deutschland

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ermöglicht es, den Vatersnamen (hier bulgarischen Rechts) in die Rechtswahl einzubeziehen, wenn der Sorgeberechtigte das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union wählt, dem auch das Kind angehört, und er zum Ausdruck bringt, das Kind solle neben dem Familiennamen auch den Vatersnamen nach dem gewählten Recht führen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligte zu 2), deutsche und bulgarische Staatsangehörige, und der Beteiligte zu 3), bulgarischer und kanadischer Staatsangehöriger, schlossen 2012 die Ehe und führen keinen gemeinsamen Familiennamen. Sie leben in der Schweiz. Dort gebar die Beteiligte zu 2) 2014 den Beteiligten zu 1).

Die Schweizerische Eidgenossenschaft erstellte am 3. März 2015 einen CIEC-Auszug aus dem Geburtsregister ..., in dem als Name M..., als Vorname I... und in dem Feld „anderer Name des Kindes“ S... vermerkt ist. Die Republik Bulgarien erteilte am 5. März 2015 einen CIEC-Auszug aus dem Geburtsregister Sofia, in dem unter „Name“ M... und unter „Vornamen“ I... S... eingetragen ist.

Mit konsularisch beglaubigter Erklärung vom 30. März 2015 bestimmten die Beteiligten zu 2) und 3) für die Namensführung des Beteiligten zu 1) bulgarisches Recht. Weiter heißt es, das Kind führe auf Grund dieses Rechts den Familiennamen M... . Im Urkundeneingang ist für das Kind u.a. angegeben: I..., Vatersname: S... .

Der Beteiligte zu 4) - das Standesamt I in Berlin - hat über die ihm zugegangene Erklärung eine Bescheinigung erteilt, in der nur der Vorname I... und der Geburtsname M... genannt sind. Auf die Beanstandung der Beteiligten zu 2) hat es der Beteiligte zu 4) abgelehnt, eine Bescheinigung zu erteilen, die auch den Namensbestandteil S... aufführt. Den hierauf gerichteten Anweisungsantrag hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG) und begründet. Der Beteiligte zu 4) hat dem Beteiligten zu 1) gemäß § 46 Nr. 1 PStV eine Bescheinigung zu erteilen, aus der sich ergibt, dass er auch den Vatersnamen S... führt. Das folgt aus der Erklärung der gemeinsam sorgeberechtigten Beteiligten zu 2) und 3) vom 30. März 2015, die dem Beteiligten zu 4) als zuständigem Standesamt (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 3 PStG) zugegangen ist.

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Natalie Reil, Landshut