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Übernahme eines amerikanischen Zwischennamens in ein deutsches Geburtenbuch

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein abgeschlossener Registereintrag darf, sofern kein Fall des § 47 PStG vorliegt, nach § 48 Abs. 1 S. 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen, welches von der Richtigkeit der beantragten Eintragung, an deren Nachweis strenge Anforderungen gestellt werden, überzeugt sein muss.

Bei der Prüfung der Eintragung von Vor- und Familienname in das Geburtenbuch kommt es darauf an, ob die fremden Rechtserscheinungen das deutsche Tatbestandsmerkmal ausfüllen, dh „substituieren“, wobei danach gefragt wird, ob sie den deutschen Tatbestandsmerkmalen „gleichwertig“ oder „funktionsäquivalent“ sind.


OLG Nürnberg, 20.03.2023 - Az: 11 W 3036/22


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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