Ein abgeschlossener Registereintrag darf, sofern kein Fall des § 47 PStG vorliegt, nach § 48 Abs. 1 S. 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen, welches von der Richtigkeit der beantragten Eintragung, an deren Nachweis strenge Anforderungen gestellt werden, überzeugt sein muss.
Bei der Prüfung der Eintragung von Vor- und Familienname in das Geburtenbuch kommt es darauf an, ob die fremden Rechtserscheinungen das deutsche Tatbestandsmerkmal ausfüllen, dh „substituieren“, wobei danach gefragt wird, ob sie den deutschen Tatbestandsmerkmalen „gleichwertig“ oder „funktionsäquivalent“ sind.