Eine per einfacher E-Mail an das Gericht übermittelte Bilddatei mit einem (abfotografierten oder eingescannten) von dem Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichneten Schriftstück wahrt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für die Einlegung einer Beschwerde gemäß §§ 64 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 103 ZPO.Im vorliegenden Fall hatte die Betroffene die
Aufhebung der Betreuung beantragt, das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab und verlängerte sowohl die gesetzliche Betreuung als auch den
Einwilligungsvorbehalt unter Festsetzung einer erneuten Überprüfungsfrist bis 31. August 2023.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde vom 10. September 2018. Hierzu hat die Betroffene ein handschriftliches und von ihr eigenhändig unterzeichnetes Schriftstück offenbar mit ihrem Mobiltelefon abfotografiert und diese Fotografie dann als Bilddatei von ihrem Mobiltelefon per E-Mail an das Amtsgericht übersandt.
Zwar können gemäß
§ 14 Abs. 2 FamFG Anträge und Erklärungen der Beteiligten auch als elektronisches Dokument im Sinne des § 130a ZPO übermittelt werden. Hierfür ist jedoch gemäß § 130a Abs. 3 ZPO erforderlich, dass das Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.