Der einem
Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist gemäß
§ 5 VBVG nach einem pauschalierten Stundensatz zu bestimmen. Dieser beträgt nach § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG für einen
mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, 2 Stunden pro Monat, und nach § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, dreieinhalb Stunden.
Nach § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG ist ein Heim eine Einrichtung, die dem Zweck dient, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig ist und entgeltlich betrieben wird. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 24.02.2015 (Az: 5 T 32/15) ausgeführt hat, ist eine teleologische Auslegung des Heimbegriffs im Vergütungsrecht geboten, die auf der gesetzgeberischen Vorstellung beruht, dass der Aufwand des Betreuers sich erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zu Hause oder in einem Heim lebt. Im Vergütungsrecht kommt es vor allem bei den unterschiedlichen Formen des betreuten Wohnens entscheidend darauf an, wie stark der Betreuer durch die konkrete Wohnform typischerweise von Betreueraufgaben entlastet ist.
Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Heimunterbringung gegenüber sonstigen Formen des betreuten Wohnens ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (08.06.2010 - Az: I-15 Wx 89/10) dabei das Vorhalten und Zurverfügungstellen von Verpflegung. Dabei lässt es das OLG, dem sich die Kammer anschließt, nicht ausreichen, wenn die Verpflegung durch Überlassung einer Küche als Gemeinschaftsraum gesichert wird. Vielmehr beinhalte der vergütungsrechtliche Heimbegriff im Hinblick auf das Erfordernis „umfassender Betreuungsleistung“ grundsätzlich, dass die Einrichtung sämtliche Hauptmahlzeiten entgeltlich anbietet.