Im vorliegenden Fall hatte der Mieter den Zutritt zur Mietwohnung verweigert. Konkret sollte der Rauchwarnmelder überprüft und gewartet werden. Eine solche Weigerung rechtfertigt aufgrund der hiermit einhergehenden schwerwiegenden Gefährdung des Wohnhauses und der Mitmieter die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Zu berücksichtigen ist zudem, dass durch dieses Verhalten der Versicherungsschutz des Hauses gefährdet wird. Unerheblich ist in einem solchen Fall, dass der Mieter psychisch krank ist und schuldlos handelte.
LG Konstanz, 08.12.2017 - Az: A 11 S 83/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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