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Hat der Betreuer ein Einsichtsrecht in die Personalakte des Betreuten?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (vorliegend: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen. Dieser Anspruch ergab sich vorliegend aus § 10 Ziff. 2 Werkstattvertrag. Eine Zustimmung des Betreuten ist nicht erforderlich, wenn der Betreuer den entspr. Aufgabenkreis innehat.

Die Wahrnehmung von Rechten aus dem Werkstattvertrag fällt in den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, wenn der Betreute aus dem Werkstattverhältnis Vergütung bezieht. Bei der Einsichtnahme in die Personalakten/ Betreuungsdokumentationen handelt es sich um Rechte, die als Nebenrechte der Verwirklichung und Sicherung von Ansprüchen aus dem Werkstattvertrag dienen. Deshalb sind sie der Vermögenssorge zuzuordnen.

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LAG Schleswig-Holstein, 13.12.2017 - Az: 6 Sa 325/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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