In einem laufenden Vertragsverhältnis - hier Girokontovertrag - bedarf es einer vertraglichen Grundlage, um den Kunden zur regelmäßigen Vorlage des Betreuerausweises zu verpflichten.
Bleibt eine Zusatzvereinbarung in den AGB-Bank, das formularmäßig die Unterschrift des Kunden vorsieht, unausgefüllt und ist lediglich die weitere Zeile mit dem Zusatz: "zur Kenntnis" durch den Betreuer unterschrieben, ist daraus ein Rechtsbindungswillen nicht abzuleiten.
Sieht sich die Bank aufgrund einer unzutreffenden Auslegung ihrer Zusatzvereinbarung einer aus ihrer Sicht unberechtigten Kündigung ausgesetzt, ist sie zur Kündigung berechtigt, ohne dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt zu sein. Dies gilt erst recht, wenn infolge beleidigenden Verhaltens des Betreuers die Fortführung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wurde.
Das gilt jedenfalls für Vertragsbeziehungen die nicht den §§ 30f. ZKG unterfallen.
Bleibt eine Zusatzvereinbarung in den AGB-Bank, das formularmäßig die Unterschrift des Kunden vorsieht, unausgefüllt und ist lediglich die weitere Zeile mit dem Zusatz: "zur Kenntnis" durch den Betreuer unterschrieben, ist daraus ein Rechtsbindungswillen nicht abzuleiten.
Sieht sich die Bank aufgrund einer unzutreffenden Auslegung ihrer Zusatzvereinbarung einer aus ihrer Sicht unberechtigten Kündigung ausgesetzt, ist sie zur Kündigung berechtigt, ohne dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt zu sein. Dies gilt erst recht, wenn infolge beleidigenden Verhaltens des Betreuers die Fortführung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wurde.
Das gilt jedenfalls für Vertragsbeziehungen die nicht den §§ 30f. ZKG unterfallen.
AG Mannheim, 21.07.2017 - Az: 3 C 3902/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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