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Nachweis einer sach- und fachgerechten Reparatur von Vorschäden eines Gebrauchtwagens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Der Ersatzanspruch nach § 249 BGB verpflichtet den Schädiger, die Kosten zu ersetzen, welche zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vor Schadensentstehung nötig sind.

Bei einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte hierfür zunächst nachweisen, dass die Fahrzeugbeschädigungen kausal auf dem konkreten Unfall beruhen. Dabei muss er den Zustand des PKW vor dem schädigenden Ereignis erläutern. Bei eventuellen Vorschäden hat der Geschädigte vorzutragen, ob diese fachgerecht instandgesetzt wurden. Hierbei muss auf sämtliche Einzelheiten betreffend die Art des Vorschadens, der Position sowie einer erfolgten Reparatur eingegangen werden, um ausschließen zu können, dass es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen Vorschaden handelt. Ersatzansprüche können nur insoweit bestehen, als geltend gemachte weitere Schäden technisch und rechnerisch eindeutig von Vorschäden abgrenzbar sind.

Bei Erwerb eines Gebrauchtwagenfahrzeugs kann sich der Käufer genaue Informationen und Unterlagen bezüglich eventueller Vorschäden beschaffen. Tut er dies nicht, muss er die sich daraus ergebenden Risiken und Nachteile tragen. Die genannten Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Vorschaden zu einer Zeit eingetreten ist, als der Kläger noch nicht Halter und Eigentümer des Fahrzeugs war. Auch in einem solchen Fall muss der Kläger dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Wiederbeschaffungswertes verschaffen. Für eine Beweiserleichterung oder Verschiebung in den Verantwortungsbereich des Unfallgegners besteht kein Raum.

Auch ein Vorschaden, der keinen überlagernden Bereich zum neuen Schaden betrifft, kann für die Schadensregulierung bedeutsam sein, wenn er für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeuges relevant ist und dieser Wert als Abrechnungsgrundlage geltend gemacht wird. Denn ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens, gleich an welcher Stelle des Fahrzeuges, und eine gegebenenfalls erfolgte Reparatur kann der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht korrekt ermittelt werden.

Durch das Gericht kann auch zugunsten der Geschädigten keine Herausrechnung eines Mindestschadens i.S.v. § 278 ZPO erfolgen. Hierfür müssten sich nämlich wenigstens Schätzungsgrundlagen ergeben. Solche beizubringen und zu beweisen, um Anhaltspunkte für die Schadenshöhe zu erhalten, ist Aufgabe des Geschädigten.


AG Mannheim, 18.07.2019 - Az: 12 C 1261/19

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