Bei der fiktiven Schadensabrechnung sind ortsübliche UPE-Zuschläge sowie Kosten für die Verbringung und Beilackierungskosten anrechenbar, wenn diese von ortsansässigen Markenwerkstätten in Rechnung gestellt werden. Wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die bei der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch die oben genannten Kosten, die von solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden.
AG Mannheim, 25.11.2013 - Az: 1 C 331/13
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