Verbringungskosten und UPE-Aufschläge können bei einer fiktiven Abrechnung dann geltend gemacht werden, wenn sie regional üblich sind. Üblich sind diese Kosten dann, wenn sie in mindestens 75% aller Werkstätten der Region, die an die Fahrzeugmarke des Geschädigten gebunden sind, anfallen.
AG Bad Oeynhausen, 18.12.2014 - Az: 18 C 208/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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