Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug darf man auf Kosten des Unfallverursachers reparieren lassen. Alternativ kann man aber auch den nach Gutachten erforderlichen Betrag verlangen (sog. fiktive Abrechnung). Amts- und Landgericht Coburg haben jetzt entschieden, dass zu den ersatzfähigen fiktiven Kosten auch die „UPE-Aufschläge“ gehören, wenn und soweit sie regional üblich sind.
Diese Zuschläge werden von den Reparaturwerkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen. Der Aufschlag kann durchaus 20 % betragen. Nach Auffassung der Coburger Gerichte hat ein Unfallgeschädigter auch ohne Nachweis der Reparatur Anspruch auf diese Kosten, wenn die Aufschläge in seiner Region üblicherweise erhoben werden. Denn der Unfallverursacher hat den Schaden komplett wieder gutzumachen.
Diese Zuschläge werden von den Reparaturwerkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen. Der Aufschlag kann durchaus 20 % betragen. Nach Auffassung der Coburger Gerichte hat ein Unfallgeschädigter auch ohne Nachweis der Reparatur Anspruch auf diese Kosten, wenn die Aufschläge in seiner Region üblicherweise erhoben werden. Denn der Unfallverursacher hat den Schaden komplett wieder gutzumachen.
LG Coburg, 31.07.2009 - Az: 33 S 14/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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