UVP-Zuschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wird ein Unfallschadenfiktiv abgerechnet, so kann der Geschädigte Ersatz für die Verbringungskosten und die Aufschläge auf Ersatzteile verlangen. Dies ergibt sich aus § 249 II S.2 BGB. Danach beinhaltet der erforderliche Geldbetrag zum Schadensausgleich die Umsatzsteuer nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist.
Aus der Sicht des Gerichts ergibt sich daraus zweierlei. Eine fiktive Abrechnung ist nach wie vor möglich. Ansonsten macht die Regelung keinen Sinn. Die Absetzung der Umsatzsteuer bei der fiktiven Regulierung ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme. Andere, z. B. UVP-Zuschläge und Verbringungskosten, sind nicht aufgeführt.
Der Kläger kann somit zwar keine Umsatzsteuer geltend machen, aber - selbstverständlich - die entstandenen UVP-Zuschläge und Verbringungskosten.
AG Salzwedel, 16.12.2014 - Az: 31 C 158/14 (III)
ECLI:DE:AGSALZW:2014:1216.31C158.14III.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus NDR - N3 Aktuell
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...