Sofern ein eigentlich mit einem Fahrverbot zu belegender Verkehrsteilnehmer bereits an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilgenommen hat und daher unterstellt werden kann, dass er sich zum Positiven verändert hat und von ihm zukünftig ein ordnungsgemäßes Verhalten im Straßenverkehr zu erwarten ist, so kann unter Erhöhung des Bußgeldes von der Verhängung des Regelfahrverbots auch bei einem Regelfall abgesehen werden.
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AG Mannheim, 31.07.2013 - Az: 22 OWi 504 Js 8240/13
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