Der Rechtsmittelverzicht eines Betreuten steht einer vom Betreuer innerhalb seines gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises erhobenen Klage nicht entgegen. Einschlägig ist § 62 IV VwGO i.V.m. § 53 ZPO, wonach eine prozessfähige Person, die durch einen Betreuer vertreten wird, für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleichsteht.
Rechtsfolge dieser Bestimmungen ist es, dass dem Betreuer eine Prozesshandlungen des Betreuten derogierende Kompetenz zur Prozesshandlung und damit zum Führen des Prozesses zusteht, die von Prozesserklärungen wie auch einem - im Übrigen bedeutsamen - Verzicht des Betreuten auf ein Rechtsmittel unberührt bleibt. Deshalb steht der Antragstellung und Klageerhebung im Namen des Antragstellers durch seine Betreuerin der vom Betreuten gegenüber dem Antragsgegner erklärte „Rechtsmittelverzicht“ nicht entgegen, so dass die Frage der Wirksamkeit der dem Betreuten vom Antragsgegner abgenommenen Erklärung im Übrigen dahingestellt bleiben kann.
Rechtsfolge dieser Bestimmungen ist es, dass dem Betreuer eine Prozesshandlungen des Betreuten derogierende Kompetenz zur Prozesshandlung und damit zum Führen des Prozesses zusteht, die von Prozesserklärungen wie auch einem - im Übrigen bedeutsamen - Verzicht des Betreuten auf ein Rechtsmittel unberührt bleibt. Deshalb steht der Antragstellung und Klageerhebung im Namen des Antragstellers durch seine Betreuerin der vom Betreuten gegenüber dem Antragsgegner erklärte „Rechtsmittelverzicht“ nicht entgegen, so dass die Frage der Wirksamkeit der dem Betreuten vom Antragsgegner abgenommenen Erklärung im Übrigen dahingestellt bleiben kann.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos
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