Die Frage, wer die Eidesstattliche Versicherung abgeben muss stellt sich nur, wenn dem Betreuer die Vermögensangelegenheiten des Betreuten als Aufgabenbereich übertragen worden sind. Er ist dann gem. § 1902 BGB in diesem Bereich gesetzlicher Vertreter des Betreuten.
Wird der Betreute in einem Rechtsstreit von seinem Betreuer vertreten, gilt er gem. § 53 ZPO als prozessunfähig. Ein Rechtsstreit in diesem Sinne ist auch das Zwangsvollstreckungsverfahren. Wenn sich also der Betreuer auf Seiten des Betreuten als dessen gesetzlicher Vertreter in das Zwangsvollstreckungsverfahren einschaltet, trifft ihn die Pflicht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung.
Beteiligt sich der Betreuer an dem Verfahren nicht, was aber wohl mit seinen Betreuerpflichten nicht ohne weiteres vereinbar wäre, muss der Betreute selbst die Versicherung abgeben, sofern er, was der Gerichtsvollzieher überprüfen müsste, tatsächlich prozessfähig ist.
Eidesstattliche Versicherung ist vom Schuldner persönlich abzugeben
Die Pflicht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung trifft den Schuldner persönlich. Ist ein Schuldner prozessunfähig, muss sein gesetzlicher Vertreter die Eidesstattliche Versicherung abgeben.Wird der Betreute in einem Rechtsstreit von seinem Betreuer vertreten, gilt er gem. § 53 ZPO als prozessunfähig. Ein Rechtsstreit in diesem Sinne ist auch das Zwangsvollstreckungsverfahren. Wenn sich also der Betreuer auf Seiten des Betreuten als dessen gesetzlicher Vertreter in das Zwangsvollstreckungsverfahren einschaltet, trifft ihn die Pflicht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung.
Beteiligt sich der Betreuer an dem Verfahren nicht, was aber wohl mit seinen Betreuerpflichten nicht ohne weiteres vereinbar wäre, muss der Betreute selbst die Versicherung abgeben, sofern er, was der Gerichtsvollzieher überprüfen müsste, tatsächlich prozessfähig ist.
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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Die Pflicht trifft grundsätzlich den Schuldner persönlich. Ist der Betreute jedoch aufgrund der Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge prozessunfähig im Sinne des § 53 ZPO, muss der Betreuer als gesetzlicher Vertreter die eidesstattliche Versicherung abgeben.
Ja, das Zwangsvollstreckungsverfahren ist als Rechtsstreit anzusehen. Wenn der Betreuer als gesetzlicher Vertreter in dieses Verfahren eingreift, verdrängt er die Handlungsfähigkeit des Betreuten.
Beteiligt sich der Betreuer nicht am Verfahren, müsste der Betreute die Versicherung selbst abgeben. Der Gerichtsvollzieher hat in diesem Fall jedoch zu prüfen, ob der Betreute tatsächlich prozessfähig ist.
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