Der die Zwangsversteigerung nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nicht aufgrund des durch die Sicherungsabrede begründeten Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen in dem Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat hat die Frage, ob der Gläubiger einer nicht (mehr) voll valutierenden Grundschuld die zur Tilgung der gesicherten Schuld nicht benötigten Grundschuldzinsen zugunsten des Sicherungsgebers geltend machen muss, bislang lediglich im Hinblick auf solche Zinsen entschieden, die zwischen dem Zuschlag und einer späteren Ablösung des Grundpfandrechts durch den Ersteher entstanden sind. Für diesen Fall hat er eine aus dem Sicherungsvertrag resultierende Pflicht des Grundschuldgläubigers, die dinglichen Zinsen von dem Ersteher einzufordern, verneint. Davon zu unterscheiden ist der - hier gegebene - Fall, dass der Gläubiger bereits in dem Zwangsversteigerungsverfahren auf die Geltendmachung von (rückständigen und laufenden, vgl. § 13 Abs. 1 ZVG) Grundschuldzinsen verzichtet. Ob er hierzu berechtigt ist, hat der Senat bislang offen gelassen.
Der Senat hält jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall, dass die Zwangsversteigerung durch einen nachrangigen Gläubiger betrieben wird, die Auffassung insoweit für richtig, dass rückständige und laufende Grundschuldzinsen nicht angemeldet werden müssen. Eine gegenteilige Verpflichtung des vorrangigen Grundschuldgläubigers ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag nicht.
Dies folgt indes nicht aus § 1197 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift versagt lediglich dem Eigentümer die Zinsen aus einer Eigentümergrundschuld. Darum geht es hier jedoch nicht. Denn die Grundschuldzinsen, um deren Ersatz die Parteien streiten, betreffen nicht einen Zeitraum, in dem die Grundschuld dem Schuldner als Eigentümerrecht zustand. Gegenstand des Rechtsstreits sind vielmehr ausschließlich solche Zinsen, die aus der zugunsten der Beklagten bestellten (Fremd-)Grundschuld angefallen sind. Über sie enthält § 1197 Abs. 2 BGB keine Regelung. Die in der Revisionsbegründung mit Blick auf das über das Vermögen des Schuldners eröffnete Insolvenzverfahren aufgeworfene Frage, ob sich der durch die Vorschrift angeordnete Zinsausschluss auch auf den Insolvenzverwalter oder - wie hier - Treuhänder (§§ 292, 313 InsO) erstreckt, bedarf daher keiner Beantwortung.
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