Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich zwar grundsätzlich die (Neben-)Pflicht der Bank als Grundschuldgläubigerin die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, dies jedoch nur insoweit, als nicht ihre eigenen Sicherungs- und Verwertungsinteressen entgegenstehen.
Keinesfalls besteht die Verpflichtung des Grundschuldgläubigers, die Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren in einer Weise geltend zu machen, dass der rückgewährberechtigte Sicherungsgeber besser gestellt wäre als er im Falle der Rückgewähr stünde, dies zumal auch deshalb, weil damit regelmäßig eine Benachteiligung nachrangiger Gläubiger, die ihrerseits einen Löschungsanspruch hinsichtlich der vorrangigen Grundschuld im Falle der Befriedigung des Gläubigers haben, verbunden wäre.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte war als Grundstücksgläubiger aus der Sicherungsabrede nicht verpflichtet, im vorliegenden Falle der Zwangsversteigerung auch die dinglichen Zinsen der auf dem Grundstück erstrangig zugunsten der Beklagten lastenden Grundschuld gegenüber dem Ersteher des Grundstücks zu realisieren.
Es ist bereits zweifelhaft, ob eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten bestand, gegenüber dem Erwerber auch die zur Abdeckung der persönlichen Forderung aus dem Kreditverhältnis nicht benötigten rückständigen Grundschuldzinsen geltend zu machen.
Die Frage nach einer insoweit bestehenden Pflicht der Beklagten lässt sich dabei allerdings entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht ohne weiteres aus dem Rechtsgedanken des § 1197 Abs. 2 BGB heraus verneinend beantworten. Durch diese Regelung wird zunächst lediglich eine Suspendierung der Zinsansprüche des Eigentümers im Falle der Rückgewähr der Fremdgrundschuld und der damit entstehenden Eigentümergrundschuld bezweckt, dies zur Sicherung der Ansprüche der nachrangigen Gläubiger. Der Eigentümer hat im Falle des dann gegebenen Zusammenfallens mit der Grundstücksnutzung keinen Anspruch auf Grundschuldzinsen (dingliche Zinsen). Allerdings ist der Anspruch auf die mit der Grundschuld verbundenen dinglichen Zinsen nur für die Zeit des Zusammenfallens von Nutzung und Eigentümergrundschuld suspendiert. Grundschuldzinsen können jedoch z. B. mit der Eigentümergrundschuld abgetreten werden. Damit haben die dinglichen Zinsen für den Eigentümer grundsätzlich einen wirtschaftlichen Wert. Dem entspricht es, dass eine Eigentümergrundschuld nach der Rechtsprechung auch mit rückwirkendem Zinsbeginn abgetreten werden kann und der Sicherungsgeber auch statt der Rückgewähr der Grundschuld und mithin vor Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld deren Abtretung an einen Dritten verlangen kann. Insoweit dürfte davon auszugehen sein, dass dem Grundstückseigentümer der Zinsanspruch auch im Falle des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren wirtschaftlich noch zugewiesen ist.
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