Mit Vollstreckungsauftrag vom 12.11.2020 beauftragte der Gläubiger den beteiligten Gerichtsvollzieher mit der
Räumung der Wohnung des Schuldners gemäß § 885 a ZPO „Berliner Modell“. Der Zwangsvollstreckung zugrunde liegt ein Versäumnisurteil das Amtsgerichts Dortmund, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, die Wohnung geräumt an den Kläger herauszugeben.
Der Auftrag wurde am 03.01.2021 ordnungsgemäß durchgeführt. In der Wohnung wurde lediglich Müll und wertloses Mobiliar aufgefunden.
Im Anschluss begehrte der Gläubiger zusätzlich die Räumungsvollstreckung insofern, dass die beweglichen Sachen aus der Wohnung fortgeschafft werden und der Müll entsorgt wird. Der Gläubiger stellt sich dazu auf den Standpunkt, gemäß § 885 a ZPO sei nur die Herausgabe und nicht die Räumung durchgeführt worden. Da bei der Zwangsvollstreckung nach § 885 a ZPO der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher nur in den Besitz der Wohnung gesetzt werde, würden dadurch die titulierten Räumungsansprüche nicht verfallen. Stelle der Gläubiger fest, dass sich in der Wohnung keine verwertbaren Gegenstände befänden, sei es das gute Recht des Gläubigers, die Räumung durch den Gerichtsvollzieher nachfolgend noch durchführen zu lassen.
Der beteiligte Gerichtsvollzieher ist der Ansicht, den Vollstreckungsanspruch entsprechend dem Titel gemäß § 885 a ZPO am 03.01.2022 vollzogen zu haben. Damit sei der Räumungsanspruch erfüllt und der Titel insoweit verbraucht.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die weitere Zwangsvollstreckung abgelehnt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.