§ 205 Abs. 2 S. 1 VVG enthält kein generelles Verbot einer Doppelversicherung.
Sie gewährt nur ein besonders ausgestaltetes, außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird.
Der umgekehrte Fall ist von der Norm nicht erfasst.
In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer frei entscheiden, oder ob er sich privat versichern lassen möchte oder nicht. Er wird in diesem Falle nicht automatisch in einer Doppelversicherung hineingedrängt, sondern kann die Art der Versicherung - freiwillig gesetzlich oder privat - frei wählen.