Teilweise erfolgt eine separate betreuungsgerichtliche Festlegung des Aufgabenbereichs Verwaltung von Haus- und Grundeigentum. Andernfalls ist dies vom Aufgabenbereich Vermögenssorge umfasst.
Zu den Aufgaben des Betreuers zählen hierbei die Bezahlung öffentlicher Abgaben (Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.), die Instandhaltung des Eigentums und die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht.
Der Betreuer kann mit diesem Aufgabenbereich das Grundeigentum veräußern, Grundeigentum erwerben oder beleihen. Regelmäßig erfordern solche Maßnahmen jedoch gemäß § 1850 BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichtes.
Dies ist bei Ein-Personen-Haushalten bei einer Wohnfläche von 80 m² bei Eigentumswohnungen bzw. bei 90 m² bei Häusern der Fall, wobei im Einzelfall Ausnahmen möglich sind.
Sinnvollerweise wird die Frage des konkreten Ablaufs des formalen Genehmigungsverfahrens vorab mit dem Gericht besprochen.
Im Anschluss an die Bekanntgabe der Genehmigung wird der Betreute über den Hausverkauf informiert. Dies ist besonders dann erforderlich, wenn der anfechtbare Gerichtsbeschluss nicht dem Willen des Betreuten entspricht (§ 41 FamFG). Ein Widerspruch kann durch den Betreuten oder seine Angehörigen innerhalb von 14 Tagen eingereicht werden.
Ist der Genehmigungsbeschluss nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Unterschrift des Betreuers wirksam geworden, so ist dieser dem Grundbuchamt zu übersenden, erst dann wird der Eigentümerwechsel durch Eintragung im Grundbuch abgeschlossen.
Hinweis: Ist der Betreute selbst in der Lage eine entsprechende Willenserklärung abzugeben, ist i.d.R. keine betreuungsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs notwendig.
Zu den Aufgaben des Betreuers zählen hierbei die Bezahlung öffentlicher Abgaben (Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.), die Instandhaltung des Eigentums und die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht.
Der Betreuer kann mit diesem Aufgabenbereich das Grundeigentum veräußern, Grundeigentum erwerben oder beleihen. Regelmäßig erfordern solche Maßnahmen jedoch gemäß § 1850 BGB die Genehmigung des Betreuungsgerichtes.
Betreuer erhält zusätzliche Pauschale
Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, soweit Wohnraum vorhanden ist, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird. Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt (§ 10 Abs. 1 Nr 2 VBVG).Selbstbewohnte Wohnung ist geschützt
Gemäß den Bestimmungen des Sozialhilferechts sind selbstbewohnte Hausgrundstücke des Betreuten in bestimmtem Umfang geschützt. Dies bedeutet, dass solche Grundstücke unter bestimmten Bedingungen nicht verwertet werden müssen und dem Betreuten als angemessener Wohnraum erhalten bleiben.Dies ist bei Ein-Personen-Haushalten bei einer Wohnfläche von 80 m² bei Eigentumswohnungen bzw. bei 90 m² bei Häusern der Fall, wobei im Einzelfall Ausnahmen möglich sind.
Wenn ein Grundstück oder eine Wohnung verkauft werden soll
Der Betreuer benötigt neben dem für den Verkauf notwendigen Aufgabenbereich auch die betreuungsgerichtliche Genehmigung, um einen Grundstückskaufvertrag notariell beurkunden zu lassen. Erforderlich ist die Vorlage des Kaufvertrags und eines Wertgutachtens, da der Verkaufspreis nicht niedriger als der Verkehrswert sein darf. Das Verkehrswertgutachten ist durch einen anerkannten Immobiliensachverständigen zu erstellen.Sinnvollerweise wird die Frage des konkreten Ablaufs des formalen Genehmigungsverfahrens vorab mit dem Gericht besprochen.
Im Anschluss an die Bekanntgabe der Genehmigung wird der Betreute über den Hausverkauf informiert. Dies ist besonders dann erforderlich, wenn der anfechtbare Gerichtsbeschluss nicht dem Willen des Betreuten entspricht (§ 41 FamFG). Ein Widerspruch kann durch den Betreuten oder seine Angehörigen innerhalb von 14 Tagen eingereicht werden.
Ist der Genehmigungsbeschluss nach Ablauf der Widerspruchsfrist mit Unterschrift des Betreuers wirksam geworden, so ist dieser dem Grundbuchamt zu übersenden, erst dann wird der Eigentümerwechsel durch Eintragung im Grundbuch abgeschlossen.
Hinweis: Ist der Betreute selbst in der Lage eine entsprechende Willenserklärung abzugeben, ist i.d.R. keine betreuungsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs notwendig.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Der Betreuer ist verantwortlich für die Begleichung öffentlicher Abgaben wie Grundsteuern oder Abwassergebühren, die Instandhaltung des Eigentums sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht.
Für den Erwerb, die Beleihung oder den Verkauf von Grundeigentum ist regelmäßig eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1850 BGB erforderlich. Ist der Betreute jedoch selbst in der Lage, eine entsprechende Willenserklärung abzugeben, entfällt die Genehmigungspflicht in der Regel.
Ist der Betreute nicht mittellos, erhält der Betreuer eine monatliche Pauschale von 30 Euro, sofern Wohnraum vorhanden ist, der nicht vom Betreuten oder dessen Ehegatten genutzt wird (§ 10 Abs. 1 Nr 2 VBVG).
Ja, gemäß Sozialhilferecht sind selbstbewohnte Grundstücke in bestimmtem Umfang geschützt. Bei Ein-Personen-Haushalten gilt dies für eine Wohnfläche bis 80 m² bei Eigentumswohnungen bzw. 90 m² bei Häusern.
Erforderlich sind der Entwurf des Kaufvertrags sowie ein Wertgutachten eines anerkannten Immobiliensachverständigen, da der Verkaufspreis nicht unter dem Verkehrswert liegen darf.
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