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Aufgabenbereich Gesundheitssorge

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Das Betreuungsrecht ist ein bedeutender Bestandteil des Familienrechts und zielt darauf ab, Menschen zu unterstützen und rechtlich zu betreuen, die aufgrund ihrer geistigen oder psychischen Situation nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Im Bereich der Gesundheitssorge kommt es regelmäßig zu rechtlichen Fragen hinsichtlich der Einwilligungsfähigkeit des Betreuten und Zwangsbehandlungen.

Einwilligungsfähigkeit und die Gesundheitssorge

Der Aufgabenbereich Gesundheitssorge hat in erster Linie damit zu tun, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse und Interessen des betreuten Menschen im Bereich der medizinischen Versorgung angemessen berücksichtigt werden.

Grundsätzlich gilt, dass der Betreute, solange er einwilligungsfähig ist, selbst über medizinische Maßnahmen entscheiden kann und muss. Dies bedeutet, dass er seine Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen, medizinischen Eingriffen und Untersuchungen eigenständig erteilen oder verweigern kann.

Die Einwilligungsfähigkeit ist nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichzusetzen. Ein Betreuter gilt bereits als einwilligungsfähig, wenn er nach seiner geistigen oder psychischen Verfassung in der Lage ist, nach angemessener Aufklärung die Chancen und Risiken, den Umfang und die Auswirkungen der vorgesehenen medizinischen Maßnahme und deren Unterbleiben zu erkennen und abzuwägen. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die persönlichen Wünsche und die Selbstbestimmung des Betreuten so weit wie möglich gewahrt werden.

Der Betreuer hat in diesem Zusammenhang eine unterstützende und beratende Rolle. Er kann den Betreuten über medizinische Fragen informieren und ihm bei der Entscheidungsfindung helfen. Dennoch darf der Betreuer die eigene Entscheidung des Betreuten nicht ersetzen, es sei denn, der Betreute wünscht ausdrücklich, dass der Betreuer in seinem Namen handelt.

Ärztliche Zwangsbehandlungen

Zwangsbehandlungen sind medizinische Maßnahmen, die gegen den Willen des Betreuten außerhalb einer gerichtlich genehmigten Unterbringung durchgeführt werden. Solche Zwangsbehandlungen sind grundsätzlich unzulässig, und zwar sowohl ambulant als auch stationär.

Die strikte Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen unterstreicht den hohen Stellenwert, den die Selbstbestimmung und Autonomie des Betreuten haben.

Behandlung gegen den natürlichen Willen des Patienten sind nur unter engen Voraussetzungen möglich und erfordern in der Regel der Genehmigung des Betreuungsgerichts. § 1832 Abs. 2 BGB sieht die folgenden Möglichkeiten vor:

Der Betreuer kann in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn

1. die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,
2. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 BGB zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,
4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.

In solchen Fällen kann ein Gericht auf Antrag entscheiden, dass eine medizinische Maßnahme auch gegen den Willen des Betreuten durchgeführt werden darf. Dies geschieht jedoch nur nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Wohls des Betreuten.

Was ist bei der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten?

Wird ein Betreuer (u. a. auch) für den Aufgabenbereich Gesundheitssorge bestellt, dann ist für die Aufgabenerfüllung eine umfassende Kenntnis des Betreuers über den Gesundheitszustand des Betreuten erforderlich. Der Betreuer ist in diesem Fall generell befugt, Informationen über ärztliche Behandlungen des Betreuten zu erhalten. Diese Befugnis ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Aufgaben eines Betreuers. Die ärztliche Schweigepflicht gilt ihm gegenüber also nicht.

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Stand: 01.12.2023 (aktualisiert am: 09.11.2025)
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