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Wo ist ein Sachverständigengutachten erforderlich - wo genügt ein ärztliches Zeugnis?
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Ein Sachverständigengutachten ist gem.
§ 280 FamFG erforderlich in folgenden Fällen:
- Anordnung der Betreuung ohne Antrag des Betroffenen und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
- Erweiterung der Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts; ausgenommen sind unwesentliche Erweiterungen und die Verlängerung, wenn das vorhandene Gutachten nicht älter als 6 Monate ist (§ 293 FamFG).
- Verlängerung der Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts, sofern nicht ein ärztliches Zeugnis ausreicht (§ 295 FamFG).
- Ein bereits vorhandenes Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen genügen (§ 282 FamFG).
- Genehmigung der Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten in eine ärztliche Maßnahme nach § 1904 BGB (§ 298 FamFG).
- Genehmigung der Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten in eine Sterilisation nach § 1905 BGB (§ 297 FamFG).
- Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 BGB (§ 321 FamFG).
- Genehmigung einer Unterbringung nach den Unterbringungsgesetzen der Länder (§ 321 FamFG).
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