Erweiterung der Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts; ausgenommen sind unwesentliche Erweiterungen und die Verlängerung, wenn das vorhandene Gutachten nicht älter als 6 Monate ist (§ 293 FamFG).
Verlängerung der Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts, sofern nicht ein ärztliches Zeugnis ausreicht (§ 295 FamFG).
Ein bereits vorhandenes Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen genügen (§ 282 FamFG).