ISSN: 1511-8967
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Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen.
Dies gilt auch dann, wenn in ...
Befand sich der Erblasser bis zu seinem Tod mehr als 10 Jahre in einem Pflegeheim am selben Ort, hatte er an diesem Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Das gilt auch dann, wenn er während der gesamten Zeit wegen einer geistigen Erkrankung unter Betreuung stand und der Betreuer auch das ...
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 278 Abs. 1 FamFG besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. ...
§ 7 VBVG in Verbindung mit §§ 19 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG richtet sich nur an „berufliche“ Betreuer, die vor dem 01.01.2023 mindestens eine Betreuung berufsmäßig geführt haben und weiterhin führen.
Der die Vergütung beantragende Betreuer kann dies beispielsweise belegen durch Vorlage eines aktuellen Bestellungsbeschlusses. ...
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
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Im Betreuungsrecht spielen Gutachten und ärztliche Zeugnisse eine entscheidende Rolle, da sie maßgeblich zur Beurteilung der Notwendigkeit und Ausgestaltung einer Betreuung beitragen. Gutachten werden u.a. vom Betreuungsgericht angefordert, um die persönliche Situation und den Hilfebedarf der betroffenen Person zu erfassen sowie die Eignung potenzieller Betreuer zu prüfen. Ärztliche Zeugnisse dienen der Beurteilung des Gesundheitszustands und etwaiger Einschränkungen der betreuten Person. Geregelt ist das Erfordernis in den §§ 280, 281, 321 FamFG.
Die Zuständigkeit für die Anordnung von Gutachten und ärztlichen Zeugnissen liegt beim Familiengericht. Das Gericht kann diese Dokumente entweder von Amts wegen einholen oder auf Antrag einer beteiligten Person anordnen.
Doch wer muss für die Erstellung eigentlich bezahlen? Hierbei kommt es unter anderem darauf an, wer eigentlich Auftraggeber ist.
Wann zahlt die Gerichtskasse?
Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB vorliegen. Es obliegt mithin dem Gericht, sich die zur Einschätzung der Notwendigkeit erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.
Wenn die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens auf Veranlassung des Gerichts und im Rahmen seiner eigenen Überprüfungspflicht erfolgt, so handelt es sich um gerichtliche Auslagen, die von der Gerichtskasse zu bezahlen sind.
In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird (§ 207 FamFG).
In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird (§ 337 FamFG).
Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Antrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, ...
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Pabst,Elke, Pforzheim