§ 7 VBVG in Verbindung mit §§
19 Abs. 2,
32 Abs. 1 Satz 6 BtOG richtet sich nur an „berufliche“
Betreuer, die vor dem 01.01.2023 mindestens eine Betreuung berufsmäßig geführt haben und weiterhin führen.
Der die Vergütung beantragende Betreuer kann dies beispielsweise belegen durch Vorlage eines aktuellen Bestellungsbeschlusses.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Festsetzung einer
Vergütung für berufliche Betreuer kann nicht zugunsten der Betreuerin erfolgen, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie berufliche Betreuerin ist bzw. als solche gilt. Weder hat die Betreuerin hierzu ausreichende Erklärungen abgegeben, noch ist dieses der Beschwerdekammer gerichtsbekannt.
Die Beschwerdekammer muss die von dem Amtsgericht aufgeworfene - grundsätzliche - Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Berufsbetreuer bei ehrenamtlich geführten Betreuungen eine Vergütung nach den § 7 VBVG in Verbindung mit §§ 19, 32, 33 BtOG erhalten können, ausdrücklich offenlassen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist.
Die Betreuerin hat keinen Beleg erbracht, dass sie berufliche Betreuerin ist bzw. als solche gilt, bzw. hat hierzu auch keine näheren Erklärungen abgegeben. Der Beschwerdekammer ist auch nicht gerichtsbekannt, dass die Betreuerin berufliche Betreuerin ist bzw. als solche gilt. Insoweit kann dem Antrag auf Zahlung einer Vergütung für berufliche Betreuer auch nicht stattgegeben werden.
Dies ergibt sich aus folgendem:
§ 1875 Abs. 2 BGB besagt, dass sich die Vergütung des beruflichen Betreuers nach den Vorschriften des VBVG richtet. Gemäß § 7 VBVG (in Verbindung mit
§ 18 VBVG) kann ein beruflicher Betreuer nach § 19 Abs. 2 BtOG, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, vom Betreuten eine Vergütung im Sinne des VBVG verlangen. Beruflicher Betreuer nach § 19 Abs. 2 BtOG ist eine natürliche Person, die selbständig rechtliche Betreuungen führt und nach
§ 24 BtOG registriert ist oder nach § 32 Absatz 1 S. 6 als vorläufig registriert gilt. Wohl auch der Fall einer vorläufigen Registrierung nach
§ 33 BtOG dürfte hierzu zählen. Insofern ist nicht maßgeblich, dass ein Beschluss über die Bestellung eines beruflichen Betreuers nach
§ 286 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auch die Bezeichnung als beruflicher Betreuer zu enthalten hat. Dieser Angabe kommt seit dem 01.01.2023 für ab diesem Zeitpunkt erlassenen Betreuerbestellungsbeschlüssen grundsätzlich nur noch eine deklaratorische Wirkung zu. Sie entfaltet keine konstitutive Wirkung mehr.
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