AnwaltOnline - Betreuungsrecht Mai 2022
ISSN: 1511-8967
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Interessante Urteile
Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten und die Geltendmachung der Betreuervergütung
Bei der Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG iVm §§ 1836c Nr. 2, 1836d BGB ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen gegenüberstehen.
Daher können auch in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren die ...
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Betreuerhaftung bei Aufhebung der Bewilligung von Pflegewohngeld
Im vorliegenden Fall war es zur Aufhebung der Bewilligung von Pflegewohngeld gekommen, da sich durch eine nachträglich Vermögensüberprüfung aufgrund unrichtiger Angaben eines Betreuers eine Überschreitung der für die Bewilligung von Pflegewohngeld maßgeblichen Vermögensfreigrenze durch bestehende ...
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Betreuungsverfahren und die Beschwerdeentscheidung
Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (im Anschluss an BGH, 14.10.2020 - Az: XII ZB 91/20). ...
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Ablehnungsgesuch in einer Betreuungssache
Wird in einer Betreuungssache ein Ablehnungsgesuch, das allein auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt ist, mit der Einlegung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde verbunden, ist dieses unverzüglich i.S.v. § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO angebracht. ...
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren
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Das Thema des Monats
Schlussrechnung des Betreuers
Beim Betreuungsgericht ist bei Beendigung der Betreuung eine Schlussrechnung einzureichen (§§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB).
Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Betreuung durch Tod des Betreuten, Entlassung des Betreuers oder wegen Wegfalls der Voraussetzungen der Betreuung beendet wurde.
Die Schlussrechnung wird vom Betreuungsgericht rechnungsmäßig und sachlich geprüft.
Auch befreite Betreuer sind zur Vorlage einer Schlussrechnung verpflichtet. Die Schlussrechnung wird nämlich erst bei Beendigung der Betreuung fällig, die Befreiung gilt jedoch nur für die Dauer des Amtes.
Wie muss die Schlussrechnung aussehen?
Die Schlussrechnung muss die Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält.
Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d.h. die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den §§ 1843 I, 1837 III BGB nachkommen kann.
Die Schlussrechnung soll über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und sie soll ferner mit Belegen versehen sein, soweit solche erteilt zu werden pflegen. Die Beifügung von Belegen dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung. Die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genügt nicht.
Wenn vom Betreuer jährlich Rechnung gelegt wurde, genügt ...
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