Ein in
§ 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines
Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (im Anschluss an BGH, 14.10.2020 - Az: XII ZB 91/20).
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil dem Sohn der Betroffenen (Beteiligter zu 1) die Beschwerdeberechtigung für ein Rechtsmittel im eigenen Namen gegen die Zurückweisung der Erstbeschwerde der Betroffenen durch das Landgericht fehlt.
1. Der Sohn der Betroffenen ist durch die angefochtene Entscheidung nicht formell beschwert. Die vom 22. September 2017 datierte Erstbeschwerde aus dem Schriftsatz der von dem Sohn der Betroffenen unter Hinweis auf die am 22. Oktober 2016 ausgestellte Vollmacht beauftragten Rechtsanwältin V. wurde ausdrücklich im Namen der Betroffenen eingelegt. Dies ergibt sich auch aus den Feststellungen des Landgerichts. Soweit der Sohn der Betroffenen indessen von der ihm nach § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, als Vorsorgebevollmächtigter eine Beschwerde im Namen der Betroffenen einzulegen, war er entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht selbst Rechtsmittelführer, sondern war die Betroffene Beschwerdeführerin des Erstbeschwerdeverfahrens, und auch nur sie ist durch die Zurückweisung des Rechtsmittels formell beschwert.
2. Der durch die Beschwerdeentscheidung nicht im Sinne des
§ 59 Abs. 1 FamFG in seinen Rechten beeinträchtigte Sohn der Betroffenen ist auch nicht aufgrund einer direkten oder entsprechenden Anwendung der im Betreuungsrecht geltenden Sonderregelung des § 303 Abs. 2 FamFG rechtsbeschwerdeberechtigt. Dies kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf die Beschwerde des Betroffenen oder eines anderen Beteiligten geändert wird. In diesem Fall können die in § 303 Abs. 2 FamFG genannten Angehörigen des Betroffenen - sofern sie in erster Instanz beteiligt waren - im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass sie eine Erstbeschwerde eingelegt hätten und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert wären. Anders verhält es sich aber, wenn die erstinstanzliche Entscheidung - wie hier - keine inhaltliche Abänderung durch das Beschwerdegericht erfährt. In diesem Fall hat der Beteiligte eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu wenden.