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Ablehnungsgesuch in einer Betreuungssache

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wird in einer Betreuungssache ein Ablehnungsgesuch, das allein auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt ist, mit der Einlegung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde verbunden, ist dieses unverzüglich i.S.v. § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO angebracht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch in Betreuungssachen unverzüglich anzubringen. Diese seit dem 1. Januar 2020 geltende Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Soweit - wie hier - keine Übergangsregeln bestehen, ergreifen Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Verfahren.

Nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt eine Rechtshandlung dann unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wird. Diese Begriffsbestimmung kann auch zur Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften und somit zur Auslegung des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO herangezogen werden. Dabei führt die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dazu, dass die gesetzliche Begriffsbestimmung stets einheitlich zu verstehen ist.

Entscheidend für eine an § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB orientierte Auslegung ist vielmehr der Sinn und Zweck sowie die systematische Stellung der Norm, die eine unverzügliche Rechtshandlung in ihrem Tatbestand voraussetzt.

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