AnwaltOnline - Betreuungsrecht Oktober 2020
ISSN: 1511-8967
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Interessante Urteile
Vergütung einer Berufsbetreuerin und das einzusetzende Vermögen
Bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nur auf den einzelnen Betroffenen abzustellen. Auch bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Einsatzgemeinschaft ist für den hilfebedürftigen Ehegatten kein Schonbetrag von 5.000 € anzusetzen. ...
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Unterbringung bei Selbstgefährdung
Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an BGH, 14.03.2018 - Az: XII ZB 629/17). ...
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Betreuerbestellung: Notwendigkeit bei vorhandener Vorsorgevollmacht
Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). ...
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Betreuungsverfahren: inhaltliche Anforderungen an ein Sachverständigengutachten
Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist (im Anschluss an BGH, 03.07.2019 - Az: XII ZB 62/19).
Das Sachverständigengutachten muss den Anforderungen des ...
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Recht und die COVID-19-Pandemie
Aktuelle Rechtsprechung und Rechtstipps zur COVID-19-Pandemie finden Sie in unserem Themen-Spezial Coronavirus unter https://www.anwaltonline.com/corona-virus
Das Thema des Monats
Tod des Betreuten - Ist mit dem Tod alles aus?
Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung ohne einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Es bestehen keinerlei Rechte oder Pflichten des Betreuers in dieser Hinsicht. Maßgeblich ist die Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten. Der Betreuer ist nur noch berechtigt, unaufschiebbare Eilmaßnahmen durchzuführen (vgl. Wenn der Betreute stirbt).
Oft ist es aber so, dass Geschäfte zu erledigen sind, für die der Betreuer nicht mehr zuständig ist, die aber dennoch in absehbarer Zeit erledigt werden müssen, um Schäden für den Nachlass des Betreuten oder auch für Dritte zu vermeiden.
Dies ist z. B. der Fall bei der anstehenden Wohnungsauflösung, der Abwicklung eines Heimvertrags, der Versorgung verderblicher Güter oder der Entscheidung über den Verbleib von Tieren und Pflanzen. Auch die Vorbereitung und Durchführung der Bestattung gehört hierzu, soweit nicht gesetzliche - landesrechtlich unterschiedliche Regelungen - eingreifen.
Mit dem Tod sind grundsätzlich die Erben zuständig
Das Gesetz geht davon aus, dass nach dem Tod des Betreuten im Vermögensbereich dessen Erben und im persönlichen Bereich die nächsten Angehörigen tätig werden. Diese Regelung funktioniert dann nicht, ...
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