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Gefährdungsbegriff bei einer bereits länger andauernden Unterbringung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Der Gefährdungsbegriff des
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt auch bei einer bereits länger andauernden
Unterbringung unverändert, so dass die (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraussetzt.
Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben.
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