Sind Betriebsratsmitglieder von der regulären Arbeitsleistung freigestellt, so besteht dennoch ein Anspruch auf leistungsbezogene Boni neben der normalen Vergütung.
Nach Ansicht des Gerichts dürfen das Gehalt und mögliche Sonderzahlungen nicht geringer als bei vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung ausfallen.
Es darf kein Nachteil sein, dass das Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung freigestellt ist.
Nach Ansicht des Gerichts dürfen das Gehalt und mögliche Sonderzahlungen nicht geringer als bei vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung ausfallen.
Es darf kein Nachteil sein, dass das Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung freigestellt ist.
ArbG Frankfurt/Main, 02.02.2004 - Az: 1 Ca 4394/03
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