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Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder zum Thema „Soziale Sicherung - Grundlagen“

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Arbeitgeber betreibt als freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit ua. ein Berufsbildungszentrum.

Der dort gebildete Betriebsrat faßte am 2. März 1999 den Beschluß, zwei Betriebsratsmitglieder zu einem zwölftägigen Seminar "Soziale Sicherung - Grundlagen" zu entsenden. Es diente der Vermittlung von Kenntnissen des Systems der Sozialen Sicherung, der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Gesundheits- und Beschäftigungspolitik, der Arbeitsförderung und des Altersteilzeitrechts.

Obwohl der Arbeitgeber eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, nahmen die beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulungsveranstaltung teil. Der Betriebsrat begehrt die Freistellung von den Schulungskosten, die aus der Teilnahme seiner beiden Mitglieder entstanden sind. Diese verlangen vom Arbeitgeber die Zahlung der von ihnen verauslagten Fahrtkosten.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen entsprochen. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht die Anträge abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und seiner beiden Mitglieder hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Der Arbeitgeber ist nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die anläßlich der Schulungsveranstaltung entstandenen Kosten zu tragen. Die dort vermittelten Kenntnisse waren für die Arbeit des Betriebsrats nach Inhalt und Umfang der Schulung nicht erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Beratung von Arbeitnehmern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen gehört nach dem BetrVG nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats.

Dessen Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erstreckt sich allenfalls auf die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Abführungspflichten des Arbeitgebers. Die abstrakte Möglichkeit einer Verwertung der durch die Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse begründet nicht deren Erforderlichkeit.


BAG, 04.06.2003 - Az: 7 ABR 42/02

Quelle: PM des BAG

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