Von einem im öffentlichen Dienst Beschäftigen kann generell erwartet werden, daß sich auch in der Freizeit an die Rechtsordnung gehalten wird.
Daher ist eine Kündigung wegen Abgabe von Cannabis an Minderjährige auch dann möglich, wenn die Abgabe in der Freizeit erfolgte.
Nach der Rechtssprechung ist anerkannt, dass eine außerdienstliche Straftat von erheblichem Gewicht, die zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann (s. BAG, 08.06.2000 - Az: 2 AZR 638/99).
Dabei sind an die Verhaltenspflichten eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitarbeiters besondere Anforderungen zu stellen. Er hat, wie auch aus den einschlägigen Tarifnormen ersichtlich ist, sich auch außerdienstlich stets so zu verhalten, wie dies von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden kann. Er muss auch außerdienstlich darauf achten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird.
Zwar besteht insoweit das Recht das Privatleben so zu gestalten, wie es dem Einzelnen beliebt. Jedoch hat der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes auch außerhalb des Dienstes die Rechtsordnung zu wahren, (s. BAG, 21.06.2001 - Az: 2 AZR 325/00).
Grund hierfür ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtstreue und in die Rechtschaffenheit des öffentlichen Dienstes. Der öffentliche Dienst erfüllt grundlegende Schutzaufgaben für die Bevölkerung und hat für sie die dienende Funktion. Er kann diese Aufgaben nur auf der Basis eines entsprechenden Ansehens und Vertrauens der Bevölkerung erfüllen. Dies wäre beeinträchtigt, wenn der öffentliche Dienst Mitarbeiter weiterbeschäftigen müsste, die in gravierender strafrechtlicher Weise die Schutzinteressen, für die der öffentliche Dienst zuständig ist, konterkariert haben.
Andernfalls unterläge der Staat in Gefahr, bei der Erfüllung seiner Schutzaufgaben unglaubwürdig zu werden. Der öffentliche Dienst geriete sonst in den Verdacht, die Schutzaufgabe nicht ernst zu nehmen, weil er Mitarbeiter beschäftigt, die in ihrem Privatleben das Gegenteil der Schutzaufgaben praktizieren und damit das Schutzanliegen ad absurdum führen.
Daher ist eine Kündigung wegen Abgabe von Cannabis an Minderjährige auch dann möglich, wenn die Abgabe in der Freizeit erfolgte.
Nach der Rechtssprechung ist anerkannt, dass eine außerdienstliche Straftat von erheblichem Gewicht, die zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann (s. BAG, 08.06.2000 - Az: 2 AZR 638/99).
Dabei sind an die Verhaltenspflichten eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitarbeiters besondere Anforderungen zu stellen. Er hat, wie auch aus den einschlägigen Tarifnormen ersichtlich ist, sich auch außerdienstlich stets so zu verhalten, wie dies von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden kann. Er muss auch außerdienstlich darauf achten, dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird.
Zwar besteht insoweit das Recht das Privatleben so zu gestalten, wie es dem Einzelnen beliebt. Jedoch hat der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes auch außerhalb des Dienstes die Rechtsordnung zu wahren, (s. BAG, 21.06.2001 - Az: 2 AZR 325/00).
Grund hierfür ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtstreue und in die Rechtschaffenheit des öffentlichen Dienstes. Der öffentliche Dienst erfüllt grundlegende Schutzaufgaben für die Bevölkerung und hat für sie die dienende Funktion. Er kann diese Aufgaben nur auf der Basis eines entsprechenden Ansehens und Vertrauens der Bevölkerung erfüllen. Dies wäre beeinträchtigt, wenn der öffentliche Dienst Mitarbeiter weiterbeschäftigen müsste, die in gravierender strafrechtlicher Weise die Schutzinteressen, für die der öffentliche Dienst zuständig ist, konterkariert haben.
Andernfalls unterläge der Staat in Gefahr, bei der Erfüllung seiner Schutzaufgaben unglaubwürdig zu werden. Der öffentliche Dienst geriete sonst in den Verdacht, die Schutzaufgabe nicht ernst zu nehmen, weil er Mitarbeiter beschäftigt, die in ihrem Privatleben das Gegenteil der Schutzaufgaben praktizieren und damit das Schutzanliegen ad absurdum führen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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