§ 1 TV Urlaubsgeld Ang-O enthält eine Regelung, nach der der Anspruch auf das „Urlaubsgeld“ entfällt, wenn eine
werdende Mutter sich vor der Geburt entscheidet, die Schutzfrist nach
§ 3 Abs. 2 MuSchG in Anspruch zu nehmen anstatt weiter zu arbeiten. Diese Regelung verstößt gegen die in Artikel 6 Abs. 4 GG festgelegte Schutzpflicht.
Der Verstoß hat zur Folge, daß der Anspruch auf die tarifliche Jahressonderleistung „Urlaubsgeld“ auch bei Inanspruchnahme der Schutzfrist erhalten bleibt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis ist der „
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte“ anwendbar. Danach besteht Anspruch auf Urlaubsgeld u.a. dann, wenn die
Arbeitnehmerin im ersten Kalenderhalbjahr für drei volle Kalendermonate Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin 1999 nicht. Als Schwangere unterlag sie von Mitte März bis Ende April der vorgeburtlichen Schutzfrist nach dem
Mutterschutzgesetz (MuSchG). Während dieser Zeit ist nach § 3 Abs. 2 MuSchG die Beschäftigung der werdenden Mutter verboten, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit.
Das beklagte Land zahlte für das Kalenderjahr 1999 kein Urlaubsgeld.
Die dagegen gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolgreich.
Die tarifliche Regelung verstößt gegen das Grundgesetz.
Hätte die Klägerin vor der Geburt ihres Kindes die Schutzfrist nach dem MuSchG nicht in Anspruch genommen, sondern gearbeitet, hätte sie den Anspruch auf Urlaubsgeld nicht verloren. Die tarifliche Regelung ist geeignet, Druck auf Frauen auszuüben, in dieser Zeit zu arbeiten, um sich den Anspruch auf Urlaubsgeld zu erhalten.
Das ist nicht mit Art. 6 Abs. 4 GG vereinbar. Danach hat jede Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft.
Ob die tarifliche Regelung - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung beim Arbeitsentgelt (Art. 141 EG-Vertrag) verstößt, war nicht zu entscheiden.