"Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 (sechs) Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 2 (zwei) Monaten einzuklagen."
Ein etwaiger Zeugnisberichtigungsanspruch verfällt damit aufgrund der obigen Ausschlussklausel mit entsprechenden Zeitablauf.
Auch wenn man zu Gunsten der Arbeitnehmers davon ausgeht, dass ein Zeugnisberichtigungsanspruch mit Zeugniserteilung fällig wird und nicht etwa als ursprünglicher Erfüllungsanspruch seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig ist, auch wenn man ferner unberücksichtigt lässt, dass im Zeitpunkt der Zeugniserteilung am 22.02.2002 der Zeugnisanspruch als solcher bereits gemäß § 13 des Arbeitsvertrages verfallen war und auch wenn man schließlich annehmen wollte, dass mit den Schreiben vom 11.09.2002 und 07.10.2002 Zeugnisberichtigung und nicht etwa - obwohl bereits erfolgt - Zeugniserteilung geltend gemacht wurde, ist der Anspruch verfallen, da er dann immer noch nicht innerhalb von sechs Monaten seit Zeugniserteilung schriftlich geltend gemacht worden wäre.
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Birgül D., Mannheim