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Kein Recht auf Abmahnungskopien: Betriebsrat scheitert mit Auskunftsanspruch

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Vorlage aller erteilten Abmahnungsschreiben. Die Erteilung von Abmahnungen unterliegt weder der Mitbestimmung des Betriebsrats noch ergibt sich aus dem allgemeinen Hinweis auf Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG ein konkreter Informationsbedarf, der einen solchen Globalanspruch rechtfertigen könnte.

Auskunftsanspruch des Betriebsrats

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf Verlangen die zur Aufgabendurchführung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats jedoch nur dann, wenn die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist, und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist (vgl. BAG, 07.02.2012 - Az: 1 ABR 46/10). Der Betriebsrat hat diese Voraussetzungen darzulegen, damit der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen können, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen (vgl. BAG, 16.08.2011 - Az: 1 ABR 22/10).

Keine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe als Grundlage eines Globalanspruchs

Es ist keine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats ersichtlich, die die Vorlage sämtlicher Abmahnungsschreiben erforderlich machen könnte. Insbesondere ergibt sich eine solche Aufgabe nicht aus der individualrechtlichen Bedeutung der Abmahnung. Der Betriebsrat ist außerhalb des Mitwirkungsverfahrens bei Kündigungen nach § 102 BetrVG bei der Erteilung von Abmahnungen nicht zu beteiligen. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats entstehen erst dann, wenn der Arbeitgeber das Unterrichtungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG einleitet. Der Ausspruch von Abmahnungen unterliegt dagegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. BAG, 17.10.1989 - Az: 1 ABR 100/88). Ein auf die Vorlage aller Abmahnungsschreiben gerichteter Globalantrag, der auch Fälle der Erteilung vor Einleitung des Unterrichtungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG erfasst, lässt sich auf die individualrechtliche Wirkung der Abmahnung daher nicht stützen.

Unzureichender Verweis auf § 87 BetrVG

Auch der allgemeine Hinweis auf Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG begründet den Anspruch nicht. Abmahnungen betreffen keineswegs notwendigerweise Sachverhalte, in denen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührt sind. So sind etwa bei Arbeitsvertragsverletzungen wie Tätlichkeiten oder Beleidigungen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG offensichtlich nicht tangiert. Der Betriebsrat muss für einen auf § 80 Abs. 2 BetrVG gestützten Informationsanspruch konkret aufzeigen, für welche betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe er die jeweiligen Unterlagen benötigt. Ein pauschaler Verweis auf abstrakt denkbare Mitbestimmungstatbestände genügt nicht.

Fehlendes Darlegungserfordernis zur Erforderlichkeit

Selbst wenn einzelne Abmahnungen Sachverhalte beträfen, die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG berühren könnten, wäre damit noch nicht dargelegt, dass die Vorlage weiterer Abmahnungsschreiben zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Hat der Betriebsrat bereits Kenntnis von einer Vielzahl von Abmahnungen - etwa durch direkte Übergabe durch betroffene Arbeitnehmer -, ohne aufzuzeigen, weshalb er darüber hinaus die Vorlage aller weiteren Abmahnungen benötigt, fehlt es an der Darlegung der Erforderlichkeit im konkreten Einzelfall. Ist der Betriebsrat der Auffassung, dass den Abmahnungen zugrunde liegende Anweisungen des Arbeitgebers nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig waren, kann er die seiner Ansicht nach gebotenen Maßnahmen ohne einen weitergehenden Informationsbedarf ergreifen. Ein Globalantrag auf Vorlage aller Abmahnungsschreiben ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet.


BAG, 17.09.2013 - Az: 1 ABR 26/12

Vorgehend: LAG Hamm, 17.02.2012 - Az: 10 TaBV 63/11


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Jürgen Schwemmhuber, Landshut
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