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Weisungsrecht kann nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreifen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreifen.

Dies betrifft z.B. den Fall, in dem die vereinbarte Arbeitszeit betroffen ist. Um hier Veränderungen durchführen zu können, bedarf es einer Änderungskündigung.

Aus diesem Grunde ist eine Versetzung im Rahmen des Direktionsrechts von einem Arbeitsplatz in Normalschicht mit Gleitzeit zu einem Arbeitsplatz im Schichtbetrieb unzulässig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend gesehen hat, ist die streitgegenständliche Versetzungsmaßnahme der Beklagten, mit welcher der Kläger in die Abteilung 433 (Flexipool) versetzt wurde, rechtsunwirksam.

Das Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) kann zwar in dem Recht besehen, eine rahmenmässig umschriebene Arbeitsbedingung näher zu bestimmen und auch in dem Recht, eine konkret umschriebene Arbeitsbestimmung zu ändern (sog. änderndes Leistungsbestimmungsrecht); es kann jedoch nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreifen. Dieser ist grundsätzlich u. a. dann berührt, wenn die vereinbarte Arbeitszeit betroffen ist. In den Kernbereich kann nur durch eine Änderungskündigung eingegriffen werden.

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LAG Rheinland-Pfalz, 07.03.2008 - Az: 6 Sa 680/07

ECLI:DE:LAGRLP:2008:0307.6SA680.07.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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