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Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen des Arbeitgebers

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einem Formulararbeitsvertrag hinsichtlich von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt erbringt, der Hinweis erfolgt, dass diese „freiwillig und mit der Maßgabe erfolg[en], dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründe[n]“. Hier liegt insbesondere kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

Daher kann der Arbeitgeber Leistungen ohne Begründung ganz oder teilweise einstellen - auch wenn diese bereits mehrere Jahre lang gezahlt wurden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Eine allgemeinverbindliche Regel, ab welcher Zahl von Leistungen der Arbeitnehmer erwarten darf, dass er die Leistung erhält, gibt es nicht. Allerdings ist für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen die Regel aufgestellt worden, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt. An einer solchen dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung von Weihnachtsgeld fehlt es.

Die Beklagte hat der Klägerin das Weihnachtsgeld in den Jahren 1999 bis 2005 nicht vorbehaltlos gezahlt. Die Parteien haben in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vereinbart, dass die Gewährung sonstiger Leistungen durch die Beklagte freiwillig erfolgt und dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch der Klägerin für die Zukunft begründet wird. Im Klammerzusatz haben sie als Beispiel für eine sonstige Leistung ausdrücklich Weihnachtsgeld genannt. Diese arbeitsvertragliche Abrede ist mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und der damit verbundenen Bindung an das AGB-Recht nicht unwirksam geworden.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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